Erster Tennis-Club Vösendorf
2331 Vösendorf, Kindbergstraße 14

Postanschrift:
Kindbergstraße 14, 2331 Vösendorf

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Bernhard Boisits
Obmann

Bernhard Steindl
Obmann Stv.

Markus Falk
Kassier

Mato Kobas
Kassier Stellvertreter

Manuel Meduna
Schriftführer

ZVR-Zahl: 638606615 (Vereinsregisterauszug PDF)

Unsere Datenschutzerklärung finden Sie hier.

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Statuten des Vereins:

§ 1: Name des Vereines, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Erster Tennis Club Vösendorf“, hat seinen Sitz in 2331 Vösendorf, Kindbergstraße 14 und erstreckt seine Tätigkeit auf Vösendorf und Umgebung.
(2) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(3) Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen wie auch in der weiblichen Form.

§ 2: Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Betätigung von Sport und die Ausrichtung von sportlichen Veranstaltungen.
(2) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(3) Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung; BAO).

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Zur Erlangung des Vereinszwecks dienen folgende ideelle Mittel:
a. Veranstaltungen von Sportfesten, Wettkämpfen
b. Bildung von Mannschaften für die Teilnahme an Tenniswettkämpfen
c. Pflege des Kinder- und Jugendsportes
d. Pflege von geselligen Zusammenkünften, Ausflüge, Wanderungen
e. Verbindung mit Vereinen gleicher Tendenz

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a. Mitgliedsbeiträge
b. Erträge aus Veranstaltungen und Platzeinnahmen
c. Spenden, Subventionen
d. Platzgebühren
e. sonstige Zuwendungen.

(3) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereines erhalten. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen erhalten oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins untergliedern sich in aktive, passive, außerordentliche und Ehren-Mitglieder.

(2) Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks – insbesondere durch Zahlung des vom Vorstand beschlossenen Mitgliedsbeitrages – unterstützen. Aktive Mitglieder untergliedern sich in
a. Vollmitglieder
b. Vormittagsmitglieder
c. Schüler/ Studenten
d. Anschlussmitglieder
e. zahlende Ehrenmitglieder

(3) Passive Mitglieder sind natürliche Personen, welche zwar die Vereinstätigkeit unterstützen aber im gegenständlichen Jahr keine Mitgliedsbeiträge entrichten. Im Falle der Nichtbezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags werden aktive Mitglieder automatisch zu passiven Mitgliedern (z.B. bei Verletzung, Schwangerschaft, ...). Spieler, die für den ETC Vösendorf Meisterschaft spielen, aber selbst nicht aktive Mitglieder sind, sind ebenfalls passive Mitglieder.

(4) Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.

(5) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

(6) Der Vorstand kann auf Antrag die Mitgliedsbeiträge ermäßigen oder erlassen.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von passiven, aktiven und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss, bei natürlichen Personen durch den Tod und bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein bzw. die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand jederzeit aus einem wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.

(3) Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmit-glied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.

(4) Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen.

(5) Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.

(6) Ehemalige Mitglieder sowie passive Mitglieder können schriftlich beim Vorstand eine Löschung ihrer personenbezogenen Daten beantragen, der Vorstand hat dann diese Daten innerhalb eines Monats zu löschen.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Beachtung der Statuten, zur Befolgung der Anordnung des Vereinsvorstandes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(2) Der vom Vorstand festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist bei bestehenden Mitgliedern spätestens an dem vom Vorstand festgelegten Einzahlungsterminen fällig. Bei neu eintretenden Mitgliedern ist der Mitgliedsbeitrag sofort fällig.

(3) Vereinsmitglieder bewerben den Verein nach Maßgabe Ihrer Möglichkeiten und stellen durch ihr Auftreten nach sicher, dass der Verein für potentielle Mitglieder attraktiv erscheint.

(4) Die Information über Vereinsaktivitäten inklusive Mitgliederversammlung erfolgt im Rahmen der technischen Möglichkeiten und wird zusätzlich im Schaukasten veröffentlicht.

(5) Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das Stimmrecht (aktives Wahlrecht) sowie das passive Wahlrecht für die Wahl zum Vorstand steht nur den aktiven Mitgliedern, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu, wobei jedes aktive Mitglied eine Stimme hat. Das Stimmrecht ist i.A. persönlich auszuüben, jedoch ist die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig.

(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(7) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten verlangen.

(8) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(9) Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden (z.B. Turniere).

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. Dem Vorstand steht das Recht zu für besondere Belange weitere Ausschüsse zu bilden.

§ 9: Mitgliederversammlung

(1) Die (ordentliche) Mitgliederversammlung sowie die Neuwahl des Vereinsvorstandes und der Kontrolle findet jedes vierte Jahr statt. Alle Mitglieder sind mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich (Email, Fax, Post) vom Vorstand einzuladen, wobei die Tagesordnung vorzulegen ist.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Form einer Namensliste mit den Unterschriften der Kandidaten (Email, Fax, Post) einzureichen.

(3) Gültige Beschlüsse — ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung — können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(4) Die teilnehmenden Mitglieder der Mitgliederversammlung entscheiden mittels Abstimmung über:
a. den Bericht des Vereinsvorstandes
b. etwaige Anträge
c. den Bericht der Kontrolle
d. Entlastung des Vereinsvorstandes
e. Neuwahl des Vereinsvorstandes (jedes zweite Jahr)
f. Neuwahl der Kontrolle (jedes zweite Jahr)
g. Allfälliges
h. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat wenigstens drei Wochen vorher, mit Bekanntgabe der Tagesordnung an die Mitglieder per Mail oder über den Postweg zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche) ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der in dem Vereinsjahr zugehörenden Mitgliederversammlung registrierten aktiven Mitglieder anwesend sind.

(5) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so findet mit einer Verschiebung von 30 Minuten später eine zweite mit der gleichen Tagesordnung statt, diese ist unter allen Umständen beschlussfähig.

(6) Vorschläge für eine Änderung des Vorstandes sind mindestens zwei Wochen vor Termin der jeweiligen Mitgliederversammlung in Form einer Namensliste mit den Unterschriften der Kandidaten einzureichen.

(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Art der Wahl – geheim oder offen – entscheidet der Vorstand.

(8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),
d. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.

§ 10: Vorstand

(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 und besteht aus mind. vier Personen: Obmann, Obmann-Stellvertreter, Kassier, Schriftführer. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung im Rahmen der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.

(4) Der Obmann, in dessen Verhinderung der Stellvertreter, vertritt den Verein nach außen und nach innen, überwacht die gesamte Vereinsgebarung, führt in den Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz und hat alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke mit dem Schriftführer zu unterfertigen. Scheiden der Obmann und dessen Stellvertreter aus dem Vereinsvorstand aus, so betraut dieser ein Mitglied aus seiner Mitte bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit der Leitung des Vereines.

(5) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins sind durch Unterschriften des Obmanns sowie eines weiteren Vorstandsmitgliedes zu unterfertigen, Geldangelegenheiten sind durch Unterschriften des Kassiers sowie eines weiteren Vorstandsmitglieds zu unterfertigen. Rechtsgeschäfte zwischen einem Vorstandsmitglied und dem Verein bedürfen der Zustimmung von mindesten zwei anderen Vorstandsmitgliedern.

(6) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(7) Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

(8) Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.

(9) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereins verantwortlich.

(10) Der Vereinsvorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung für seine Geschäftsgebarung verantwortlich. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und entscheidet in allen der Mitgliederversammlung nicht vorbehaltenen Angelegenheiten.

(11) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(12) Den Vorsitz einer Vorstandssitzung führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(13) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(14) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als nicht angenommen.

(15) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch den schriftlichen Rücktritt.

(16) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl des neuen Vorstands bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 11: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, welche nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind - insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben sowie die Erstellung des Kassaberichts für das gesamte Jahr

(2) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

(3) Information der Mitglieder über die Vereinstätigkeit und die Vereinsgebarung

(4) Verwaltung des Vereinsvermögens

(5) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

(6) für einen geregelten Sportbetrieb Sorge zu tragen

(7) Ausflüge, gesellige Zusammenkünfte, Vorträge, Kurse und Vereinsfeste zu veranstalten

(8) im Namen des Vereines Verträge abzuschließen oder aufzuheben

(9) Der Vereinsvorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Er ist berechtigt, vertrauliche Sitzungen abzuhalten. Sitzungen werden in einem Protokoll dokumentiert, das den Mitgliedern nach Aufforderung vorzulegen ist. Protokolle mit vertraulichem Inhalt werden nur dann den Mitgliedern offen gelegt, wenn die Inhalte maßgebliche Änderungen im Vereinsleben betreffen.

§ 12: Rechnungsprüfer/ Kontrolle

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht notwendigerweise Vereinsmitglieder sein müssen, für die Dauer von zwei Jahren, eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. Die Bestimmungen hinsichtlich des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der Gebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten sowie bei der Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten.

(3) Die Rechnungsprüfer haben das Recht den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme beizuwohnen.

§ 13: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereines ist ein Schiedsgericht zu bilden, in das jede streitende Partei zwei Vertreter entsenden kann, die aktive Vereinsmitglieder sein müssen. Den Vorsitz führt ein überparteilicher Vorsitzender, der aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von den Vertretern der Parteien mit Stimmenmehrheit zu wählen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Hierbei handelt es sich um eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO (Zivilprozessordnung).

(2) Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs (schriftlich oder mündlich) bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen, der Beschluss ist sofort wirksam. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat.

(4) Gegen den Beschluss des Schiedsgerichtes kann eine Berufung an die nächste Mitgliederversammlung erfolgen, die vereinsintern endgültig entscheidet – der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die beteiligten Personen dürfen von ihrem Stimmrecht keinen Gebrauch machen.

(5) Das Schiedsgericht kann nur über Angelegenheiten entscheiden, die nicht durch die Statuten oder Beschlüsse des Vereinslandes- oder Vereinsbundesvorstandes geregelt sind.

§ 14: Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereines kann nur von diesem selbst und zwar in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei welcher mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und mindestens 2⁄3 von diesen dafür stimmen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat in diesem Fall auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Diese Bestimmung gilt auch im Falle der behördlichen Auflösung.

§ 15: Übergangsregelung

(1) Im Fall der Wahl eines neuen Vorstands hat der alte Vorstand eine ordnungsgemäße Übergabe sämtlicher Agenden (Übergabe Schlüssel, Verträge, Kassa, Bargeld, Belege, Buchführung, Vermögenswerte; Zugang zu Konten, Sparbüchern und IT-Systemen, ...) innerhalb von drei Wochen nach der Wahl durchzuführen.

(2) Während dieser Zeit übt der alte Vorstand seine Tätigkeit stets im Einvernehmen mit dem neuen Vorstand aus.

 

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Wickenburggasse 8
1080 Wien
Telefon: +43 1 52 152-0 E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.dsb.gv.at
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